Erziehungsfähigkeit in familienrechtlichen Begutachtungen

Standard

Erziehungsfähigkeit in familienrechtlichen Begutachtungen. / Pawils, Silke; Metzner, Franka; Bech, Britta; Standke-Erdmann, Barbara; Lorenz, Elvira; Ballin, Hans Arthur.

in: FORENS PSYCHIATR PSY, Jahrgang 8, Nr. 4, 09.2014, S. 288-294.

Publikationen: SCORING: Beitrag in Fachzeitschrift/ZeitungSCORING: ZeitschriftenaufsatzForschungBegutachtung

Harvard

APA

Vancouver

Bibtex

@article{529c905868a34917a201e36fc43c50e7,
title = "Erziehungsf{\"a}higkeit in familienrechtlichen Begutachtungen",
abstract = "Erziehungsf{\"a}higkeit beschreibt die multidimensionale F{\"a}higkeit von Eltern, Verantwortung f{\"u}r Kinder zu {\"u}bernehmen und Kinder zu erziehen. F{\"u}r die Begutachtung von Erziehungsf{\"a}higkeit in familienrechtlichen Verfahren steht eine Vielzahl an Anforderungskatalogen und Empfehlungen zu Verf{\"u}gung. Was psychologische Sachverst{\"a}ndige in Deutschland unter dem Begriff Erziehungsf{\"a}higkeit verstehen und welche Aspekte der Erziehungsf{\"a}higkeit sie in der Praxis ber{\"u}cksichtigen, ist bisher nicht bekannt. In einer bundesweiten Fragebogenstudie wurden 600 rechtspsychologische und {\"a}rztliche Gutachter zu Inhalten und Methoden ihrer Begutachtungen befragt. Von den teilnehmenden 104 Sachverst{\"a}ndigen (R{\"u}cklaufquote 17,3 %) gaben 90 % an, bei der Einsch{\"a}tzung von Erziehungsf{\"a}higkeit schematisch vorzugehen sowie die Faktoren Interaktions- und Kommunikationsf{\"a}higkeit, Pflege und Versorgung, Beziehungsf{\"a}higkeit, Bindungsf{\"a}higkeit, Vermittlung und Einhaltung von Regeln und F{\"o}rderungsf{\"a}higkeit einzubeziehen. Einzelgespr{\"a}che mit der Mutter f{\"u}hren 99 % der Sachverst{\"a}ndigen, w{\"a}hrend 98 % mindestens ein Einzelgespr{\"a}ch mit dem Vater f{\"u}hren; 27 % sprechen gemeinsam mit beiden Elternteilen. Mit dem Kind f{\"u}hren 94 % der Gutachter regelhaft Gespr{\"a}che, 84 % nutzen das freie Spiel und 78 % beides. Als Drittpersonen werden am h{\"a}ufigsten die Familienhilfe, neue Lebenspartner, Kita-Erzieher und das Jugendamt einbezogen. Etwa 77 % setzen standardisierte Testverfahren ein. Die Befragung zeigt eine gro{\ss}e Heterogenit{\"a}t im Vorgehen familienrechtlicher Gutachter; hierbei stimmen das Verst{\"a}ndnis des Konstrukts „Erziehungsf{\"a}higkeit“ und der Untersuchungsablauf st{\"a}rker {\"u}berein. Diskutiert werden M{\"o}glichkeiten, die Erfassung von Erziehungsf{\"a}higkeit in familienrechtlichen Begutachtungen st{\"a}rker zu vereinheitlichen.",
author = "Silke Pawils and Franka Metzner and Britta Bech and Barbara Standke-Erdmann and Elvira Lorenz and Ballin, {Hans Arthur}",
year = "2014",
month = sep,
doi = "10.1007/s11757-014-0285-0",
language = "Deutsch",
volume = "8",
pages = "288--294",
journal = "FORENS PSYCHIATR PSY",
issn = "1862-7072",
publisher = "Dietrich Steinkopff Verlag",
number = "4",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - Erziehungsfähigkeit in familienrechtlichen Begutachtungen

AU - Pawils, Silke

AU - Metzner, Franka

AU - Bech, Britta

AU - Standke-Erdmann, Barbara

AU - Lorenz, Elvira

AU - Ballin, Hans Arthur

PY - 2014/9

Y1 - 2014/9

N2 - Erziehungsfähigkeit beschreibt die multidimensionale Fähigkeit von Eltern, Verantwortung für Kinder zu übernehmen und Kinder zu erziehen. Für die Begutachtung von Erziehungsfähigkeit in familienrechtlichen Verfahren steht eine Vielzahl an Anforderungskatalogen und Empfehlungen zu Verfügung. Was psychologische Sachverständige in Deutschland unter dem Begriff Erziehungsfähigkeit verstehen und welche Aspekte der Erziehungsfähigkeit sie in der Praxis berücksichtigen, ist bisher nicht bekannt. In einer bundesweiten Fragebogenstudie wurden 600 rechtspsychologische und ärztliche Gutachter zu Inhalten und Methoden ihrer Begutachtungen befragt. Von den teilnehmenden 104 Sachverständigen (Rücklaufquote 17,3 %) gaben 90 % an, bei der Einschätzung von Erziehungsfähigkeit schematisch vorzugehen sowie die Faktoren Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit, Pflege und Versorgung, Beziehungsfähigkeit, Bindungsfähigkeit, Vermittlung und Einhaltung von Regeln und Förderungsfähigkeit einzubeziehen. Einzelgespräche mit der Mutter führen 99 % der Sachverständigen, während 98 % mindestens ein Einzelgespräch mit dem Vater führen; 27 % sprechen gemeinsam mit beiden Elternteilen. Mit dem Kind führen 94 % der Gutachter regelhaft Gespräche, 84 % nutzen das freie Spiel und 78 % beides. Als Drittpersonen werden am häufigsten die Familienhilfe, neue Lebenspartner, Kita-Erzieher und das Jugendamt einbezogen. Etwa 77 % setzen standardisierte Testverfahren ein. Die Befragung zeigt eine große Heterogenität im Vorgehen familienrechtlicher Gutachter; hierbei stimmen das Verständnis des Konstrukts „Erziehungsfähigkeit“ und der Untersuchungsablauf stärker überein. Diskutiert werden Möglichkeiten, die Erfassung von Erziehungsfähigkeit in familienrechtlichen Begutachtungen stärker zu vereinheitlichen.

AB - Erziehungsfähigkeit beschreibt die multidimensionale Fähigkeit von Eltern, Verantwortung für Kinder zu übernehmen und Kinder zu erziehen. Für die Begutachtung von Erziehungsfähigkeit in familienrechtlichen Verfahren steht eine Vielzahl an Anforderungskatalogen und Empfehlungen zu Verfügung. Was psychologische Sachverständige in Deutschland unter dem Begriff Erziehungsfähigkeit verstehen und welche Aspekte der Erziehungsfähigkeit sie in der Praxis berücksichtigen, ist bisher nicht bekannt. In einer bundesweiten Fragebogenstudie wurden 600 rechtspsychologische und ärztliche Gutachter zu Inhalten und Methoden ihrer Begutachtungen befragt. Von den teilnehmenden 104 Sachverständigen (Rücklaufquote 17,3 %) gaben 90 % an, bei der Einschätzung von Erziehungsfähigkeit schematisch vorzugehen sowie die Faktoren Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit, Pflege und Versorgung, Beziehungsfähigkeit, Bindungsfähigkeit, Vermittlung und Einhaltung von Regeln und Förderungsfähigkeit einzubeziehen. Einzelgespräche mit der Mutter führen 99 % der Sachverständigen, während 98 % mindestens ein Einzelgespräch mit dem Vater führen; 27 % sprechen gemeinsam mit beiden Elternteilen. Mit dem Kind führen 94 % der Gutachter regelhaft Gespräche, 84 % nutzen das freie Spiel und 78 % beides. Als Drittpersonen werden am häufigsten die Familienhilfe, neue Lebenspartner, Kita-Erzieher und das Jugendamt einbezogen. Etwa 77 % setzen standardisierte Testverfahren ein. Die Befragung zeigt eine große Heterogenität im Vorgehen familienrechtlicher Gutachter; hierbei stimmen das Verständnis des Konstrukts „Erziehungsfähigkeit“ und der Untersuchungsablauf stärker überein. Diskutiert werden Möglichkeiten, die Erfassung von Erziehungsfähigkeit in familienrechtlichen Begutachtungen stärker zu vereinheitlichen.

U2 - 10.1007/s11757-014-0285-0

DO - 10.1007/s11757-014-0285-0

M3 - SCORING: Zeitschriftenaufsatz

VL - 8

SP - 288

EP - 294

JO - FORENS PSYCHIATR PSY

JF - FORENS PSYCHIATR PSY

SN - 1862-7072

IS - 4

ER -